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DSGVO


(Gesetzgebungsakte) 
VERORDNUNGEN 
VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES 
vom 27. April 2016 
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien 
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) 
(Text von Bedeutung für den EWR) 
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — 
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16, 
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, 
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, 
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), 
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2), 
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3), 
in Erwägung nachstehender Gründe: 
(1)  
Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Gemäß 
Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) sowie Artikel 16 
Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat jede Person das Recht auf 
Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. 
(2)  
Die Grundsätze und Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen 
Daten sollten gewährleisten, dass ihre Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere ihr Recht auf Schutz 
personenbezogener Daten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gewahrt bleiben. Diese 
Verordnung soll zur Vollendung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und einer 
Wirtschaftsunion, zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt, zur Stärkung und zum Zusammenwachsen der 
Volkswirtschaften innerhalb des Binnenmarkts sowie zum Wohlergehen natürlicher Personen beitragen. 
(3)  
Zweck der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist die Harmonisierung der 
Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung 
sowie die Gewährleistung des freien Verkehrs personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten. 
4.5.2016 
L 119/1 
Amtsblatt der Europäischen Union 
DE     
(1) ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 90. 
(2) ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 127. 
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in 
erster Lesung vom 8. April 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. April 
2016. 
(4) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der 
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). 

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